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   BVerwG, 02.11.2009 - 1 WB 19.09   

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BVerwG, 02.11.2009 - 1 WB 19.09 (https://dejure.org/2009,76162)
BVerwG, Entscheidung vom 02.11.2009 - 1 WB 19.09 (https://dejure.org/2009,76162)
BVerwG, Entscheidung vom 02. November 2009 - 1 WB 19.09 (https://dejure.org/2009,76162)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 26.05.2009 - 1 WB 48.07

    Öffentlichkeit der Verhandlung; Vorbehalt des Gesetzes; Wesentlichkeitstheorie;

    Auszug aus BVerwG, 02.11.2009 - 1 WB 19.09
    Mit Beschluss vom 26. Mai 2009 - BVerwG 1 WB 48.07- (zur Veröffentlichung in BVerwGE und Buchholz vorgesehen) hat der Senat entschieden, dass für das durch die Beurteilungsbestimmungen vom 17. Januar 2007 eingeführte Richtwertesystem keine hinreichende normative Grundlage besteht.

    Darüber hinaus hätte der Antrag auf gerichtliche Entscheidung bei streitiger Entscheidung voraussichtlich aus den Gründen des Senatsbeschlusses vom 26. Mai 2009 - BVerwG 1 WB 48.07 - Erfolg gehabt.

  • BVerwG, 22.04.2008 - 1 WB 4.08
    Auszug aus BVerwG, 02.11.2009 - 1 WB 19.09
    Danach ist bei übereinstimmender Erledigungserklärung über die Kosten nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden (§ 20 Abs. 3 WBO, § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO; stRspr, vgl. etwa Beschluss vom 22. April 2008 - BVerwG 1 WB 4.08 - m.w.N.).

    In einem solchen Fall entspricht es nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschlüsse vom 6. November 2007 - BVerwG 1 WB 27.07 - und vom 22. April 2008 - BVerwG 1 WB 4.08 -) in der Regel der Billigkeit, die dem Antragsteller im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht einschließlich der im vorgerichtlichen Verfahren erwachsenen notwendigen Aufwendungen dem Bund aufzuerlegen.

  • BVerwG, 06.11.2007 - 1 WB 27.07

    Erledigung der Hauptsache; Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren

    Auszug aus BVerwG, 02.11.2009 - 1 WB 19.09
    In einem solchen Fall entspricht es nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschlüsse vom 6. November 2007 - BVerwG 1 WB 27.07 - und vom 22. April 2008 - BVerwG 1 WB 4.08 -) in der Regel der Billigkeit, die dem Antragsteller im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht einschließlich der im vorgerichtlichen Verfahren erwachsenen notwendigen Aufwendungen dem Bund aufzuerlegen.
  • BVerwG, 13.12.2011 - 1 WB 31.10

    Aufhebung der Aufhebung einer dienstlichen Beurteilung bei Versäumnis der

    Die gegen die Stellungnahme des weiteren höheren Vorgesetzten erhobene Beschwerde und die weitere Beschwerde blieben erfolglos, weshalb der Antragsteller mit Schreiben vom 2. März 2009 die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts beantragte (Verfahren BVerwG 1 WB 19.09).

    Nachdem das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 26. Mai 2009 - BVerwG 1 WB 48.07 - (BVerwGE 134, 59) entschieden hat, dass Beurteilungen und Stellungnahmen nächsthöherer Vorgesetzter, die auf der Anwendung des Richtwertesystems der Beurteilungsbestimmungen der ZDv 20/6 vom 17. Januar 2007 beruhen, rechtswidrig sind, erklärte das Bundesministerium der Verteidigung im Verfahren BVerwG 1 WB 19.09 mit Schriftsatz vom 8. Juli 2009, die Stellungnahme des weiteren höheren Vorgesetzten werde aufgehoben.

    Mit Beschluss des Senats vom 2. November 2009 wurde das von den Beteiligten übereinstimmend für erledigt erklärte Verfahren (BVerwG 1 WB 19.09) eingestellt.

    Die in dem früheren Wehrbeschwerdeverfahren (BVerwG 1 WB 19.09) abgegebene Erklärung des Bundesministeriums der Verteidigung habe nur dieses Verfahren und den dortigen Streitgegenstand betroffen.

    Auch kann sich der Antragsteller insoweit nicht auf die Erklärung des Bundesministeriums der Verteidigung vom 8. Juli 2009 in dem Wehrbeschwerdeverfahren BVerwG 1 WB 19.09 berufen, denn er macht nicht geltend, fehlerhaft über den Inhalt der Aufhebungsverfügung unterrichtet worden zu sein.

    Die Erklärung wurde in dem Verfahren BVerwG 1 WB 19.09 abgegeben und entsprach dem dortigen Streitgegenstand.

  • BVerwG, 28.10.2010 - 1 WB 44.10

    Entscheidung über die Kosten eines Verfahrens nach übereinstimmender

    Danach ist bei übereinstimmender Erledigungserklärung über die Kosten nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden (§ 20 Abs. 3 WBO, § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO; stRspr, vgl. etwa Beschlüsse vom 22. April 2008 - BVerwG 1 WB 4.08 - m.w.N., vom 2. November 2009 - BVerwG 1 WB 19.09 - und vom 14. Juli 2010 - BVerwG 1 WB 66.09 -).

    Bei vollständiger Klaglosstellung oder vollständiger Abhilfe entspricht es nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. z.B. Beschlüsse vom 6. November 2007 - BVerwG 1 WB 27.07 -, vom 22. April 2008 - BVerwG 1 WB 4.08 - und vom 2. November 2009 - BVerwG 1 WB 19.09 -) in der Regel der Billigkeit, die dem Antragsteller im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht einschließlich der im vorgerichtlichen Verfahren erwachsenen notwendigen Aufwendungen dem Bund aufzuerlegen.

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